1Fällt im Laufe des Kalenderjahrs die beschränkte Steuerpflicht weg und tritt die unbeschränkte Steuerpflicht ein, so dürfen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nicht mit den während der unbeschränkten Steuerpflicht bezogenen Einkünften zu einem Gesamteinkommen zusammengefaßt werden. 2Ein Wechsel in der Steuerpflicht ist als Erlöschen der bisherigen und als Begründung der neuen Steuerpflicht zu behandeln. 3Diese Grundsätze gelten beim Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht entsprechend. 4Der Wechsel in der Steuerpflicht berührt nicht die Berechtigung zum Verlustabzug nach § 10 d EStG. 5Entsteht der Verlust im Kalenderjahr des Wechsels der Steuerpflicht, wird er nach Maßgabe des § 10 d EStG mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte der beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume verrechnet; ein danach verbleibender Verlust wird für folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen.

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