BMF, 7.7.2010, IV C 4 - S 0180/07/0001 :001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 23.7.2009, V R 20/08 (BStBl 2010 II S. 719) Folgendes:

Dieses Urteil ist nur auf die Fälle anzuwenden, in denen die Satzung eines Vereins keine Bestimmung darüber enthält, wie sein Vermögen im Fall der Auflösung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden soll. Eine Regelung für den Fall der Aufhebung des Vereins ist dagegen nicht erforderlich. Die entsprechende Formulierung in § 61 AO bezieht sich auf Körperschaften, für die nach den zivilrechtlichen Regelungen eine Aufhebung in Frage kommt (z.B. Stiftungen, § 87 BGB). Dies ist bei Vereinen nicht der Fall.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Abgabenordnung zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

AO 1977 § 61

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 630

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