Eintragung im Transparenzregister
Gesellschaften in den Rechtformen GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft müssen ihren Meldepflichten dagegen erst bis zum 30.6.2022 nachkommen (§ 59 Abs. 8 GwG). In allen anderen Fällen spätestens bis zum 31.12.2022 (z. B. Personengesellschaften).
Mitteilungsfiktion entfallen
Seit dem 1.10.2017 führt der Bundesanzeiger-Verlag das sogenannte Transparenzregister ( www.transparenzregister.de ). Die einschlägigen Vorschriften zum Transparenzregister ergeben sich aus §§ 18 bis 26a GwG. Ziel dieser Einrichtung ist die Veröffentlichung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, u. a. auch von Stiftungen und Trusts.
Zum 1.8.2021 ist die Mitteilungsfiktion entfallen (§ 20 Abs. 2 GwG a. F.). D. h., dass eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nicht mehr dadurch entfällt, dass Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) entnommen werden können.
Einzelheiten dazu lesen Sie in unserer News "Reform des Geldwäschegesetzes und neue Meldepflichten an das Transparenzregister"
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