OFD Rostock, 03.03.2000, S 2144 c A - St 237

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.8.1999, 17 K 6355/96 E rechtskräftig über Zuwendungen an Unterstützungskassen entschieden.

Danach sind bei rückgedeckten Versorgungszusagen die Zuwendungen an eine Unterstützungskasse nur dann abzugsfähig, wenn die an die Versicherung weiterzuleitenden Beträge als „Jahresprämien” gemäß 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG einzustufen sind.

Nach herrschender Meinung erfordert der Begriff Jahresprämie nicht nur, dass laufende Prämien gezahlt werden, sondern auch, dass sich der Prämienzahlungszeitraum mit der Versicherungslaufzeit deckt.

Im zu beurteilenden Fall waren nicht für jedes Jahr der Versicherungslaufzeit, sondern nur die ersten fünf Jahre Prämien zu zahlen. Daher waren im Streitfall die Voraussetzungen des § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG nicht erfüllt. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse durften nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Diese Voraussetzungen galten auch schon im Jahr 1991. Der eindeutige Wortlaut des § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG, der ausdrücklich eine ununterbrochene Prämienzahlungsdauer zwischen dem Abschluss der Rückdeckungsversicherung und dem leistungsplangemäßen Eintritt des Versorgungsfalls vorsieht und an die Laufzeitvereinbarung tatbestandlich anknüpft, hat gegenüber der Tatbestandsfassung des EStG 1991 nur klarstellende Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 4 d Abs. 1

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