Kommentar

Erhält ein Friseur für die Abnahme von Waren in bestimmter Größenordnung von dem Lieferanten 1982 eine kostenlose Reise für zwei Personen zur Weltmeisterschaft der Friseure in Paris, ist der Wert der Reise nicht Entgelt für eine sonstige Leistung des Friseurs.

Der Wert der Reise ist jedoch als Preisnachlaß (Rabatt) für die Lieferungen anzusehen und mindert die Bemessungsgrundlage für die Vorsteuer des Friseurs ( § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ; Vorsteuerabzug ).

Erleidet der Friseur mit seinem betrieblichen Pkw einen alkoholbedingten Totalschaden, ist der Restbuchwert des Fahrzeugs nur mit dem Anteil für die nichtunternehmerische Nutzung (hier 9%) als Eigenverbrauch zu erfassen.

Die Einbeziehung des Tatbestands des § 12 Nr. 1 EStG in § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG mit Wirkung ab 1. 1. 1990 bleibt jedenfalls für das Streitjahr 1983 unbeachtlich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.06.1995, XI R 66/94

Anmerkung:

Im ersten Streitpunkt wiederholt und bestätigt der BFH seine Ausführungen im Urteil vom 9. 11. 1994 (XI R 81/92, BStBl 1995 II S. 277). Im zweiten Streitpunkt knüpft er an das Urteil vom 28. 2. 1980 (V R 138/72, BStBl 1980 II S. 309) an. Danach soll bei dem Eigenverbrauch abweichend vom Einkommensteuerrecht nicht darauf abgestellt werden, ob der Unfall auf einer Privatfahrt stattfand. Der Senat läßt offen, wie nach der Einführung des § 12 Nr. 1 EStG in den Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG zu verfahren ist. Die Verwaltung nimmt an, daß Unfallkosten im Zusammenhang mit einer nichtunternehmerischen Fahrt oder einem durch private Gründe verursachten Unfall in vollem Umfang Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs sind ( Abschn. 155 Abs. 2 Satz 9 UStR 1992 ). Weitere Verfahren vor dem BFH sind vorprogrammiert.

Eigenverbrauch

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