Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 26.8.2020, 5 K 194/18

Mittlerweile hat die Finanzverwaltung auf das Steuersparmodell von hohen Leasingsonderzahlungen bei Einnahmenüberschussrechnern reagiert und nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern erklärt, dass bei der Anwendung der Kostendeckelung alle Gesamtkosten eines Kfz für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln und Aufwendungen für mehrere Jahre periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen sind.

Die Revision beim BFH ist anhängig, Az beim BFH VIII R 26/20. Der BFH muss sich zudem bereits in 2 weiteren Revisionsverfahren mit der Streitfrage befassen (Az beim BFH VIII R 11/20 und Az beim VIII R 21/20).

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