EuGH, Urteil v.14.3.2024, C-563/22

Gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens eine angemessene Entschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn

  • der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet und
  • der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

Gemäß § 502 Abs. 3 BGB ist bei Verbraucherdarlehen die Vorfälligkeitsentschädigung auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags begrenzt (auf 0,5 % bei einer verbleibenden Laufzeit bis zu 1 Jahr).

Außerdem darf die Vorfälligkeitsentschädigung den Betrag der für die Gesamtlaufzeit des Darlehens noch geschuldeten Soll-Zinsen nicht überschreiten.

Im Ergebnis hat der EuGH mit seiner Entscheidung die Position der Banken gegenüber ihren Kunden gestärkt. Insbesondere bei der vorzeitigen Ablösung von Immobilienkrediten können Vorfälligkeitsentschädigungen eine erhebliche Höhe erreichen. Insoweit ist allerdings nicht zu übersehen, dass der EuGH zum Schutz der Verbraucher auch Grenzen für die mögliche Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung gezogen hat.

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