FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2019, 9 K 9073/18

Der BFH hat entschieden, dass die Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für den Fall, dass ein Steuerberater bestreitet, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, auch dann widerlegt ist, wenn er kein Fristenkontrollbuch führt, soweit nicht weitere Indizien für den Zugang des Bescheides sprechen (BFH, Urteil v. 31.5.2005, I R 103/04).

Im Rezensionsurteil hat der Prozessbevollmächtigte indes ein Fristenkontrollbuch geführt, dieses aber nicht vorlegt. Zudem hätte – so das Finanzgericht – Veranlassung bestanden, gegenüber dem Finanzamt zeitnah vorzubringen, den die Aussetzung der Vollziehung aufhebenden Bescheid nicht erhalten zu haben, weil der Änderungsbescheid v. 28.7.2016 in seinen Erläuterungen ausdrücklich auf diesen Bescheid hinweist.

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