BFH, Urteil v. 12.4.2021, VIII R 46/18

Ob und in welcher Gewichtung Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative vorhanden sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Dabei sind alle die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu berücksichtigen.

Der Streitfall wirft erhebliche Zweifelsfragen in Bezug auf die Einordnung des Gesellschaftsvertrags als denkbare Grundlage für eine Mitunternehmerschaft auf. Eine Aussetzung des Klageverfahrens wäre nur dann entbehrlich, wenn offensichtlich ein Fall von geringer Bedeutung vorläge (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO).

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