BGH, Urteil v. 13.1.2022, III ZR 210/20

Mit dem Urteil stellt der BGH erneut klar, dass im Geschäftsverkehr zwingend auf die gesetzlich vorgeschriebene Firmierung inklusive Rechtsformzusatz zu achten ist. Denn wird der Rechtsformzusatz, der auf die beschränkte Haftung des Unternehmens verweist, weggelassen oder dieser auch nur unzulässig abgekürzt, kann dies eine persönliche Haftung der handelnden Person auslösen. Diese Haftung trifft dabei nicht nur die Geschäftsleitung, sondern jeden Vertreter, der nach Außen für das Unternehmen auftritt.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es nach Gesetz ausreichend eine "allgemein verständliche Abkürzung" zu nutzen; darunter fällt insbesondere die Abkürzung "GmbH". Eine Rechtsscheinhaftung für den Vertreter einer GmbH kommt daher meist nur in Betracht, wenn der Rechtsformzusatz überhaupt nicht geführt wird. Bei der Unternehmergesellschaft ("UG") ist dies anders. Denn hier schreibt das Gesetz zwingend vor, dass im Geschäftsverkehr entweder die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" zu führen ist (§ 5a GmbHG); eine Abkürzung ist gerade nicht erlaubt. Dies liegt auch daran, dass bei der UG kein Mindeststammkapital vorgesehen ist; eine UG könnte daher bereits mit einem Stammkapital von 1 EUR gegründet werden. Damit diese beschränkte Haftung – und somit ein ggf. höheres Ausfallrisiko – für den Geschäftsverkehr ausreichend ersichtlich ist, darf der gesetzlich vorgeschriebene Zusatz gerade nicht weggelassen oder auch nur abgekürzt werden.

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