BMF, Schreiben v. 21.1.1998, IV C 4 - S 7492 - 4/98, BStBl I 1998 S. 144

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Artikels 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) bei Beschaffungen durch amerikanische Truppen in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einem Wert von 5.000 DM folgendes:

(1) Das Hauptquartier der amerikanischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland (USAREUR) hat für die Zeit ab 1.1.1998 ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren eingeführt, das den Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Wert bis zu 5.000 DM erleichtern soll. Mit der Durchführung des Beschaffungsverfahrens hat USAREUR die Morale Welfare Recreation Funds (MWRF) beauftragt. Die MWRF sind amtliche Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 67 Abs. 3 NATO-ZAbk, die unter Abschnitt A Teil II der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen fallen (BMF-Schreiben vom 10.11.1997, IV C 4 - S 7492 - 102/97, BStBl 1997 I S. 991).

(2) Das Beschaffungsverfahren wickelt sich im wesentlichen wie folgt ab:

  1. Das Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges (bzw. deren Angehörige) – Kunde – stellt beim MWRF den Antrag, ihm eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu beschaffen.
  2. Der MWRF prüft die Bezugsberechtigung des Kunden und übergibt ihm danach folgende Unterlagen:

    1. Zwei Stücke des mit einem Verfallsdatum versehenen MWRF-Beschaffungsauftrags (Vertragsantrag, Anlage). Der Antrag muß bis auf den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt, vom MWRF unterschrieben und mit dem amtlichen Stempel des MWRF versehen sein. Der Unternehmer wird in dem Antrag ermächtigt, den durch die Annahme der Ware bzw. durch Erbringung der Dienstleistung an den Kunden zu erfüllen.
    2. Einen Abwicklungsschein. Der Abwicklungsschein muß bis auf den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt und in Teil 2 von dem Mittelverwalter und dem für die Überwachung des MWRF zuständigen Offizier unterschrieben sein.
  3. Der Unternehmer prüft die Gültigkeit (Verfallsdatum) des MWRF-Beschaffungsauftrags und setzt in beide Stücke des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie den Preis ein.
  4. Der Kunde bezahlt (bar, mit Scheck oder Kreditkarte) die Ware oder Dienstleistung, nimmt sie in Empfang und bescheinigt den Empfang auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags. Der Unternehmer vermerkt auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags die Bezahlung.
  5. Das Erststück des Beschaffungsauftrags erhält der Kunde, der es an den Mittelverwalter des MWRF zurückgibt. Das Zweitstück verbleibt beim Unternehmer.
  6. Der vom Unternehmer um die fehlenden Angaben (Name und Anschrift, Waren oder Dienstleistungen, Leistungsdatum, Preis) ergänzte Abwicklungsschein verbleibt beim Unternehmer.

(3) Bei dem in Absatz 2 dargelegten Beschaffungsverfahren liegen zwei Umsätze vor:

  • Den ersten Umsatz bewirkt der Unternehmer an den MWRF. Dieser Umsatz ist nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit.
  • Den zweiten Umsatz bewirkt der MWRF an das Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges usw. Dieser Umsatz unterliegt nach Artikel 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht der deutschen Umsatzsteuer.

(4) Das Beschaffungsverfahren schließt nicht aus, daß in Mißbrauchsfällen die Umsatzsteuerbefreiung zu versagen ist. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Fälle, in denen festgestellt wird, daß der erworbene Gegenstand oder die Dienstleistung nicht für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges usw. bestimmt war. Unberührt bleibt ferner die Versagung der Steuerbefreiung in den Fällen, in denen sonstige Mängel bei der Abwicklung der Beschaffungsaufträge festgestellt werden. Das gilt z.B. für die Fälle, in denen kein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein vorliegt. Die Steuerfreiheit ist jedoch nicht zu versagen, wenn der Unternehmer nachträglich einen ordnungsgemäß ausgestellten Abwicklungsschein vorlegt.

(5) Bei Beschaffungen mit einem Wert über 5.000 DM gilt weiterhin das mit BMF-Schreiben vom 10.8.1979, IV A 3 - S 7492 - 4/79 (BStBl 1979 I S. 565) geregelte Verfahren.

(6) Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1.10.1991, IV A 3 - S 7492 - 40/91 (BStBl 1991 I S. 961).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die USt-Kartei aufgenommen.

 

Anlage

Anlage (hier nicht enthalten)

 

Normenkette

NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 144

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