(1) 1Freizonen (Artikel 243 des Zollkodex der Union ) sind diejenigen Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. 2Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge