(1) Unbeschadet des Artikels 60 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:

 

a)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen,

 

b)

Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

 

(2) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird durch den Nachweis untermauert, dass die Bedingungen gemäß jenem Absatz erfüllt sind.

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