Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe f) sind folgende Erzeugnisse bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:

 

a)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Drittlandes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen;

 

b)

Waren, die an Bord von Fabrikschiffen, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a) erfüllen, aus den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

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