(1)[1] 1Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. 2Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden.

Bis 10.05.2005:

(1) 1Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. 2Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

 

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

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