(1) Nichtgemeinschaftswaren können

  • aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden;
  • vernichtet oder zerstört werden;
  • zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden, wenn diese Möglichkeit nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.
 

(2) 1Bei der Wiederausfuhr werden gegebenenfalls die für den Warenausgang vorgesehenen Förmlichkeiten einschließlich der handelspolitischen Maßnahmen angewendet.

2Nach dem Ausschußverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen Nichtgemeinschaftswaren zwecks Nichtanwendung handelspolitischer Maßnahmen bei der Ausfuhr in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden können.

 

(3) 1Mit Ausnahme der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fälle ist [Bis 10.05.2005: die Wiederausfuhr oder] [1] die Vernichtung oder Zerstörung von Waren den Zollbehörden vorab mitzuteilen. 2Die Zollbehörden untersagen die Wiederausfuhr, falls die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Förmlichkeiten oder Maßnahmen dies vorsehen. 3Werden Waren, die bei ihrem Verbleib im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt worden waren, zur Wiederausfuhr bestimmt, so ist eine Zollanmeldung im Sinne der Artikel 59 bis 78 abzugeben. 4In diesem Fall gilt Artikel 161 Absätze 4 und 5.

5Die Aufgabe zugunsten der Staatskasse erfolgt nach den einzelstaatlichen Vorschriften.

 

(4) Durch die Vernichtung bzw. Zerstörung oder die Aufgabe dürfen der Staatskasse keine Kosten entstehen.

 

(5) 1Die bei der Zerstörung gegebenenfalls anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.

2Sie stehen bis zu dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Zeitpunkt unter zollamtlicher Überwachung.

[1] Gestrichen durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden bis 10.05.2005.

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