FinMin Schleswig-Holstein, 5.1.2021, ESt - Kurzinformation Nr. 2021/2

Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ertrag aus einer erteilten Restschuldbefreiung steuerlich zu berücksichtigen ist, gilt Folgendes:

  1. Der aufgrund einer Restschuldbefreiung durch den Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist grundsätzlich erst im Veranlagungszeitraum der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl 2010 I S. 18; BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 – X R 25/12, BStBl II S. 391).
  2. Wird der Betrieb aufgegeben und das Insolvenzverfahren beendet, so ist die erteilte Restschuldbefreiung ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. In der Folge ist der betriebliche Ertrag aus der erteilten Restschuldbefreiung beim Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vor oder nach Betriebsaufgabe) an.
 

Normenkette

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

EStG § 16 Abs. 3

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