FinMin Schleswig-Holstein, 29.4.2022, ESt - Kurzinformation Nr. 2021/2

Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 18) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde (BMF-Schreiben vom 8. April 2022, BStBl I S. …; ESt-Kartei, § 4 EStG, Allgemeines, Karte 1.7).

Das BMF-Schreiben vom 8. April 2022 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 8. August 2017 entsprechend verfahren.

 

Normenkette

EStG § 4

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