Während zivilrechtlich nach § 214 BGB nur ein Leistungsverweigerungsrecht besteht, die Forderung aber erfüllbar bleibt und im gerichtlichen Verfahren die Verjährung nur auf ausdrückliche Einrede des Schuldners zu beachten ist, muss das FA den Eintritt der Verjährung von Amts wegen beachten, ohne dass es eines entsprechenden Antrags des Steuerpflichtigen bedarf. Steuerrechtlich ist zu beachten, dass über die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO insoweit eine Verbindung zwischen Zahlungsverjährung und Festsetzungsverjährung besteht, als eine noch andauernde Zahlungsverjährungsfrist eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung darstellt.

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