Zahlungsverjährung ist das Erlöschen von fälligen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) durch Ablauf der Verjährungsfrist (§ 47 AO). Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch und die von ihm abhängigen Zinsen (§ 232 AO). Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen (BFH v. 7.2.2002 – VII R 33/01, BStBl. II 2002, 447).

Die Zahlungsverjährung umfasst sowohl die Ansprüche des Staats gegen den Steuerpflichtigen als auch die Ansprüche des Steuerpflichtigen gegen den Fiskus. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sind z.B. der Steueranspruch selbst, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Kosten, sowie Steuervergütungsansprüche und Erstattungsansprüche, soweit sie durch Verwaltungsakte festgesetzt werden.

Der Zahlungsverjährung unterliegen grundsätzlich nur die festgesetzten Ansprüche. Ist eine Festsetzung jedoch nicht notwendig, z.B. bei den Säumniszuschlägen, so entsteht der Zahlungsanspruch bereits mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands.

Der Zahlungsverjährung unterliegt auch der Rückzahlungsanspruch bei irrtümlicher Doppelerstattung (§ 37 Abs. 2 AO). Da der Rückforderungsanspruch nicht erst mit seiner Festsetzung durch das FA, sondern bereits mit der ungerechtfertigten Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags entsteht, gilt hier nicht die Frist für die Festsetzungsverjährung, sondern die Frist für die Zahlungsverjährung (BFH v. 25.2.1992 – VII R 8/91, BStBl. II 1992, 713).

Beraterhinweis Auch ohne Festsetzung des Zahlungsanspruchs des Steuerpflichtigen kann sich für diesen ein Erstattungsanspruch ergeben, der der Zahlungsverjährung unterliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Steuerschuld zu Unrecht vollstreckt wird oder der Steuerpflichtige eine Zahlung doppelt geleistet hat.

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