BMF, 15.1.2007, IV A 5 - S 7200 - 92/06

Bezug: Schreiben des HLBS vom 3.7.2006 und vom 18.9.2006, Ha/AI
  BMF-Schreiben vom 23.8.2006, IV A 5 – S 7200 – 62/06

Unter Bezugnahme auf die o.g. Schreiben nehme ich zur Behandlung der Zuteilung, Übertragung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Die Frage, ob die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs nach dessen Aktivierung Entgelt für eine Leistung des Anspruchsberechtigten oder echter Zuschuss ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen (Abschnitt 150 UStR) zu beurteilen. Die Erfüllung der sog. Cross-Compliance-Kriterien führt für sich allein noch nicht zur Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses.

Sowohl die Verpachtung (zeitweilige Übertragung) eines Zahlungsanspruchs, die nur zusammen mit der Verpachtung des dazugehörigen Grund und Bodens erfolgen kann, als auch der Verkauf (endgültige Übertragung) eines Zahlungsanspruchs, der unabhängig vom dazugehörigen Grund und Boden erfolgen kann, sind jeweils eigene Hauptleistungen.

Die Übertragung von Zahlungsansprüchen fällt nicht in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Die Steuerbefreiung § 4 Nr. 8 Buchst. c kommt bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht zur Anwendung, da insoweit kein Umsatz im Geschäft mit Forderungen ausgeführt wird.

Die Veröffentlichung eines entsprechenden BMF-Schreibens wird zurzeit vorbereitet.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1

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