Leitsatz

Die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz mindern den (nach der 1%-Methode ermittelten) geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ermöglichte ihren Arbeitnehmern an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Arbeitnehmern standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Arbeitgeber versteuerte die Möglichkeit zur Privatnutzung der Firmenwagen als geldwerten Vorteil unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Hierbei zog er die von den Arbeitnehmern gezahlten Parkplatzgebühren von den nach der 1 %-Regelung ermittelten Beträgen ab. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass es nicht erforderlich sei, für die dienstliche Nutzung der Fahrzeuge einen Parkplatz zu mieten. Es handele sich insoweit um freiwillige Leistungen der Arbeitnehmer. Mit ihrer Klage macht die Klägerin weiter geltend, dass das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt für den Parkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte als gezahltes Nutzungsentgelt bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils abzuziehen sei.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Das FG hat entschieden, dass die Klägerin zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Entgelte der Arbeitnehmer für die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Parkplätze den geldwerten Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG aus der Überlassung der Firmenwagen mindern. Zahle der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d. h. für die Nutzung zu privaten Fahrten eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindere dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Denn insoweit fehle es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. In Höhe des Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird in Höhe der Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet. Das Nutzungsentgelt mindere folglich bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zu privaten Fahrten. Die von den Arbeitnehmern gezahlten Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort seien im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig angefallen, und minderten nach Auffassung des FG wie ein Nutzungsentgelt den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Rechtssache zugelassen. Es sei in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern. Die Revision ist beim BFH anhängig, Az beim BFH VI R 7/23.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil v. 20.04.2023, 1 K 1234/22

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