Die Verletzung von Sicherheitsvorschriften kann den Versicherer zur Kündigung des Vertrags berechtigen oder ihn von seiner Verpflichtung zur Leistung befreien. Der Beachtung von Sicherheitsvorschriften ist deshalb ein besonderes Augenmerk zu widmen.

Leistungsfreiheit bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit

Abschnitt B § 8 der VGB 2010 sehen bei vorsätzlicher Verletzung der Sicherheitsvorschriften durch den Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit vor.

Schwere des Verschuldens ausschlaggebend

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Diese Regelung stellt gegenüber dem bisherigen "Alles-oder-Nichts-Prinzip" eine Verbesserung für den Versicherungsnehmer dar.

Nach Abschnitt A § 14 Nr. 1 VGB 2010 hat der Versicherungsnehmer

  • alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
  • die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
  • nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
  • in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

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