Was wird ersetzt?

Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung ersetzt. Der Ersatz dieser Reparaturkosten ist begrenzt auf die Höhe des Versicherungswerts bei Eintritt des Versicherungsfalls bei den VGB 2010 Wert 1914 bzw. auf die ortsüblichen Wiederherstellungskosten bei den VGB 2010 (Wohnfläche).

Die Restwerte werden angerechnet.

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