Neuwertentschädigung nur bei Wiederherstellung/Wiederbeschaffung

Bei zerstörten Gebäuden werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt, bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis bei Eintritt des Versicherungsfalls. Die Zahlung des Neuwertentschädigungsanteils erfolgt jedoch nur bei Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung (vgl. hierzu Abschn. 1.5 – Wiederherstellungsvorbehalt).

Bei einer Versicherung zum Zeitwert wird der jeweilige Zeitwert, bei einer Versicherung des gemeinen Werts der jeweilige gemeine Wert ersetzt.

Die Restwerte werden stets angerechnet.

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