Keller mit Drainage-Wasser überschwemmt: keine Leistungspflicht der Wohngebäudeversicherung
In einem Einfamilienhaus war Wasser in den Keller eingedrungen und hatte zu einem Schaden in Höhe von gut 48.000 EUR geführt. Die Ursache für den Wasserschaden: Das Abwasserrohr war außerhalb des Gebäudes gebrochen und verstopft. Es kam zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an der Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage austretendes Wasser lief in das Gebäude und führte zu den Schäden im Keller.
Wohngebäudeversicherer lehnt Regulierung des Schadens ab
Der Eigentümer des Einfamilienhauses wollte von seinem Wohngebäudeversicherer den entstandenen Schaden ersetzt bekommen. Doch dieser lehnte eine Regulierung des Schadens ab, da es sich nicht um einen versicherten Leitungswasserschaden handele. Das Wasser sei nicht aus einem der Wasserversorgung dienenden Zu- oder Ableitungsrohr ausgetreten.
Das OLG Nürnberg hat bestätigt, dass der Wasserschaden nicht unter den Versicherungsfall „Leitungswasser“ fällt.
Schäden durch Leitungswasser und Bruchschäden an Rohren: unterschiedliche Voraussetzungen
Die Versicherungsbedingungen behandelten in Ziffer 4.2 VGB 2008 für den Versicherungsnehmer „Leitungswasser“ und „Bruchschäden an Rohren“ als zwei selbstständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2017, IV ZR 151/15).
Die Gefahr „Leitungswasser“ ist in den Versicherungsbedingungen dadurch beschrieben, dass Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen.
Wasser aus Drainage in den Keller geflossen
Das Wasser sei unstreitig aus der Drainage ausgetreten und von dort in den Keller des Hauses gelangt. Die Drainage ist im Außenbereich um das Gebäude herum verlegt und an die vom Gebäude wegführende Abwasserleitung angeschlossen. Sie dient nicht dazu, das Gebäude mit Wasser zu versorgen oder Wasser in das Gebäude einzuleiten. Ihr baulicher Zweck besteht ausschließlich in der Entwässerung des Bodens, konkret dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser.
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen (Klausel in Ziffer 6.1, 2. Anstrich, VGB 2008) genüge es nicht, dass die „sonstige Einrichtung“ mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sei. Erforderlich sei zudem, dass diese Einrichtung selbst der Wasserversorgung diene.
Kein Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen
Folglich sei erst ab der Stelle, an der die Drainage in das Abwasserableitungsrohr einmünde, möglich, von Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen zu sprechen. Dort sei das Wasser im vorliegenden Fall aber nicht ausgetreten. Zumindest nicht, soweit es zur Durchfeuchtung der unteren Etage des versicherten Gebäudes geführt habe.
Rohrbruchversicherung deckt nur Kosten der Rohrbruchbeseitigung
Aus dem Umstand, dass das gebrochene Abwasserrohr dem Grunde nach mitversichert war, folge nicht, dass ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen stets der Versicherungsfall „Leitungswasser“ gegeben sei. Denn die Rohrbruchversicherung, die an das Ereignis „Bruchschäden an Rohren“ anknüpft, deckt die Kosten der Rohrbruchbeseitigung, nicht aber auch den Folgeschaden durch Leitungswasser aus einem solchen Rohrbruch an allen denkbaren versicherten Gegenständen ab.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 3.2.2021, 8 U 3471/20).
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