Versicherungsschutz scheitert am Zeitnachweis für langjährigen Wasserrohrschaden
Ein Rohrbruch wird meist von der Gebäudeversicherung abgedeckt. Ebenso ein Wasserschaden. Doch vermischen sollte man die beiden Schadensereignisse nicht. Denn diese beiden Gefahren sind zwei selbstständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle.
Rohrbruch führte zu Wassereintritt in Keller
Im vorliegenden Fall kam es am 3. Januar 2013 zu einem Wassereintritt in den Keller eines versicherten Gebäudes, der zu einem erheblichen Schaden führte. Ursächlich für den Wassereintritt war ein Rohrbruch. Der Kläger wollte den Schaden von seiner Wohngebäudeversicherung ersetzt bekommen. Diese hatte er bereits im Jahr 1974 abgeschlossen, als er das sich noch im Rohbau befindliche Wohnhaus erworben hatte. Zu den versicherten Gefahren zählten insbesondere „Leitungswasser, Rohrbruch und Frost“.
Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie argumentierte, ein Rohrbruch sei nicht nachgewiesen. Die Risse am Abflussrohr resultierten aus einer erst nachträglich mit einem Trennwerkzeug verursachten Beschädigung, für die eine fachliche Berechtigung nicht erkennbar sei. Ihr sei auch nicht ermöglicht worden, zu prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliege, da der Kläger bereits mit den Sanierungsarbeiten begonnen hatte, bevor die Versicherung den Schaden besichtigt hatte.
Die kritische zeitliche Komponente beim Versicherungsfall Rohrbruch
Mit dieser Argumentation kam die Versicherung zwar nicht durch. Dennoch hat der Hausbesitzer keinen Anspruch gegen die Versicherung, entschied das OLG Saarbrücken. Entscheidend ist die zeitliche Komponente:
- Denn ein Versicherer haftet nur, wenn der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.
- Ein Versicherungsfall liegt nicht erst dann vor, wenn alle eine Haftung des Versicherers begründenden Umstände gegeben sind.
- Ein Versicherungsfall ist bereits dann eingetreten, wenn sich die versicherte Gefahr realisiert hat (BGH, Urteil v. 26.03.1952, II ZR 37/51).
- Der Knackpunkt: Dieses Ereignis muss aber nicht mit dem Eintritt der negativen Folgen zusammenfallen, die letztlich den Bedarf des Versicherungsnehmers nach der Versicherungsleistung auslösen.
Rohrbruch lag schon zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes vor
Im vorliegenden Fall hatte der zugezogene Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass der Rohrbruch bereits seit der Errichtung des Gebäudes bestanden hatte, also schon vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Rohbau erworben hatte.
Die hier gegenständliche Rohrbruchversicherung gewährt nach Maßgabe der Bedingungen Versicherungsschutz u.a. für den Fall es Rohrbruchs (§1 Abs. 1 Buchstabe b) VGB) und damit für ein meist punktuelles Ereignis (BGH, Urteil v. 12.07.2017, IV ZR 151/15). Dieser Versicherungsfall tritt bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt (§ 6 Abs. 2 VGB).
Rohrbruch ein punktuelles Ereignis – anders als Leitungswasserschaden
Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu einem Leitungswasserschaden. Der beschreibt, anders als beim Rohrbruch, eine Gefahr, die sich regelmäßig über einen oft längeren Zeitraum erstreckt und bei dem sich der Schaden mit zunehmender Dauer infolge ständig nachlaufenden Wassers vergrößert (BGH, Urteil v. 12.07.2017, IV, ZR 151/15).
- Für den Schadensfall Rohrbruch bedeutet das, dass der Versicherungsfall nicht erst mit dem Auftreten oder dem Sichtbarwerden des durch einen Rohrbruch hervorgerufenen Wasserschadens eingetreten ist.
- Der Versicherungsfall ist bereits mit der Schädigung des Rohrs eingetreten, die dann viele Jahre später zu dem Wasserschaden führte.
Schaden mutmaßlich schon vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten
Da der Rohrbruch laut Gutachter bereits bestanden hatte, als der Kläger das Haus erworben hatte, war der Schaden mutmaßlich auch schon vor Erwerb des Hauses eingetreten. Somit fällt der Schaden in zeitlicher Hinsicht nicht unter die Deckung des Versicherungsvertrags und die Gebäudeversicherung muss nicht für den Schaden aufkommen.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 19.12.2018, 5 U 4/18).
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