Der Mieter einer Wohnung muss dafür sorgen, dass der Abfluss auf dem Balkon nicht durch Eis oder anderweitig blockiert ist. Missachtet er dies, haftet er für daraus resultierende Schäden.

Frostfolgen: Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der Mieterin Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in der darunterliegenden Wohnung, die ebenfalls der Vermieterin gehört.

Die Mieterin hatte ihren Balkon nicht von Schnee und Eis geräumt. Deshalb war der Balkonabfluss vereist, sodass Schmelzwasser nicht abfließen konnte. Das Schmelzwasser sammelte sich auf dem Balkon und drang über die Balkontür in die Wohnung ein. Von dort gelangte es in die darunterliegende Wohnung, wo die Decke und eine Wand durchfeuchtet wurden.

Die Vermieterin verlangt von der Mieterin:

  • Ersatz der Kosten, die für die Renovierung der darunterliegenden Wohnung entstanden
  • sowie Ersatz der Mietminderung, die deren Mieter vorgenommen hat.

 

Schadensursache lag im Verantwortungsbereich der Mieterin

Das AG Neukölln gab der Vermieterin Recht. Die Mieterin ist zum Schadensersatz verpflichtet. Der vereiste Abfluss als alleinige Ursache für das eingedrungene Wasser fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Mieterin.

  • Diese muss dafür Sorge tragen, dass Wasser von ihrem Balkon über eine dort hierfür vorgesehene Einrichtung abfließen kann.
  • Der Verstoß gegen diese Pflicht führt dazu, dass sie die hierdurch entstandenen Schäden ersetzen muss.

Zum ersatzfähigen Schaden zählt neben den Trocknungs- und Renovierungskosten auch der Betrag, um den der Mieter der beschädigten Wohnung zurecht die Miete gemindert hatte.

(AG Neukölln, Urteil v. 5.10.2011, 13 C 197/11).