Kommentar

Ein Arbeitnehmer hat keinen Wiedereinstellungsanspruch, wenn eine betriebsbedingte Kündigung rechtswirksam ist und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entsteht. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Kündigungsschutzverfahren andauert. Denn mit Ablauf der Kündigungsfrist sind bei einer wirksamen Kündigung die Vertragsbeziehungen endgültig gelöst. Könnte der Arbeitnehmer beispielsweise danach weiterbeschäftigt werden, löst dies keine Verpflichtung des Arbeitgebers aus, einen erneuten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Anderes gilt bei einer Veränderung der für die Wirksamkeit der Kündigun g maßgebenden Umstände noch während des Laufs der Kündigungsfrist (BAG, Urteil v. 19. 5. 1988, 2 AZR 596/87). In diesem Fall kann der Arbeitgeber zur Wiedereinstellung verpflichtet sein, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 06.08.1997, 7 AZR 557/96

Vgl. zum Thema Kündigungsrecht auch Gruppe 19 S. 237 ff.

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