Steuerberatern steht seit dem 1.1.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen.

Beantragt nun ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat (Weigel, AO-StB2023, 165; Bilsdorfer, AO-StB 2023, 214).

Im Streitfall lehnte der BFH eine Wiedereinsetzung ab, da nicht erläutert worden war, weshalb der Prozessbevollmächtigte nicht von der Möglichkeit der Nutzung der "fast lane" Gebrauch gemacht hatte. Dass die Möglichkeit der Nutzung der "fast lane" für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, besteht, war dem Prozessbevollmächtigten aufgrund eines Schreibens der Steuerberaterkammer bekannt. Sowohl bereits aufgrund der Einlegung der Beschwerde als auch aufgrund des Antrags auf Gewährung von Fristverlängerung musste ihm daher bewusst sein, dass er zu dem im Schreiben genannten Personenkreis gehört. Außerdem musste ihm bewusst sein, dass er ab dem 1.1.2023 gem. § 52d S. 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit dem BFH verpflichtet sein wird.

Der BFH lehnte die beantragte Wiedereinsetzung ab, da der Prozessbevollmächtigte keinerlei Gründe vorgetragen hatte, weshalb ihn trotz der vorgenannten Umstände kein Verschulden daran treffen soll, die "fast lane" nicht genutzt zu haben, um eine frühere Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware zu ermöglichen (BFH v. 28.4.2023 – XI B 101/22, AO-StB 2023, 165 (Weigel)).

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