BMF, 03.04.1990, IV B 2 - S 2134 - 2/90

Ein Wertpapierleihgeschäft ist bilanzsteuerrechtlich von einem echten Wertpapierpensionsgeschäft (§ 340 b EHGB - Entwurf der Bundesregierung eines Bankbilanzrichtlinien-Gesetzes - BR-Drucks. 616/89) zu unterscheiden. Bei einem echten Wertpapierpensionsgeschäft werden Wertpapiere entgeltlich mit der Verpflichtung übertragen, daß der Erwerber (Pensionsnehmer) die Wertpapiere zu einem bestimmten oder vom Veräußerer (Pensionsgeber) noch zu bestimmenden Zeitpunkt auf ihn zurücküberträgt. In diesem Fall sind die übertragenen Wertpapiere ununterbrochen in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfs).

Für Wertpapierleihgeschäfte ist keine besondere handelsrechtliche Regelung vorgesehen, so daß die allgemeinen GoB gelten. Danach hat der Kaufmann seine Vermögensgegenstände und seine Schulden in der Bilanz auszuweisen. Bilanzsteuerrechtlich ist ein Wertpapierleihgeschäft deshalb wie folgt zu behandeln:

Mit der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums ist die Darlehensvaluta auch steuerlich dem Darlehensnehmer ("Entleiher") zuzurechnen, da er auch im wirtschaftlichen Sinne Eigentümer ist. Eine Zurechnung beim Darlehensgeber ist demgemäß ausgeschlossen. Durch diese Behandlung wird auch vermieden, daß bei einer anschließenden Übereignung der Wertpapiere durch den Darlehensnehmer an einen Dritten die Wertpapiere doppelt - nämlich sowohl beim Darlehensgeber als auch bei dem Dritten - erfaßt werden. Bei dem Darlehensgeber tritt an die Stelle der Wertpapiere eine Forderung auf Wertpapiere gleicher Art, Güte und Menge. Die Sachforderung ist das Surrogat für die Sache selbst. Unter diesem Blickwinkel ist die Sachforderung mit dem Buchwert der hingegebenen Wertpapiere anzusetzen. Eine Gewinnrealisierung aufgrund der ggf. in den Wertpapieren enthaltenen stillen Reserven (z.B. durch Kurssteigerungen) tritt durch diesen Aktivaustausch nicht ein.

 

Normenkette

EStG § 17

EStG § 23

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