Leitsatz

Die Kosten für die Skiausrüstung eines Sportlehrers sind nur bei zeitlichem Zusammenhang der Anschaffung mit einer schulischen Skifreizeit abziehbar.

Aufwendungen für einen Sprachkurs gehören nicht zu den Werbungskosten, wenn allgemeintouristische Elemente im Kursprogramm enthalten sind und der Teilnehmerkreis nicht homogen ist.

 

Sachverhalt

Ein Lehrerehepaar machte in seiner Steuererklärung u. a. Aufwendungen für Skier, Sportkleidung und einen Französischkurs in der Provence geltend. Die Ehefrau unterrichtete Sport und Französisch, der Ehemann die Fächer Sport und Deutsch. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen - auch nach Einspruchseinlegung durch die Steuerpflichtigen - nicht an.

In seiner Klage bringt das Ehepaar vor, dass der Sprachkurs ausschließlich der beruflichen Fortbildung gedient habe. Auch die Anschaffung der Skier und der Sportkleidung habe (zumindest teilweise) berufliche Gründe, daher sei mindestens ein 50 %iger Werbungskostenabzug geboten.

 

Entscheidung

Das Gericht erkannte die Aufwendungen der Ehefrau für den Französischkurs nicht als Werbungskosten an. Nach Ansicht der Richter war in dem vorgelegten Kursprogramm kein beruflicher Zusammenhang erkennbar. Vielmehr enthielt das Programm zahlreiche allgemeintouristische Elemente, die mit der Arbeit einer Französischlehrerin nicht in Zusammenhang stehen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bereits im Vorjahr einen solchen Kurs belegt habe, stand im Widerspruch zur beruflichen Relevanz der Lerninhalte.

Eine private Veranlassung lag nahe, da der Teilnehmerkreis nicht homogen begrenzt war, sondern alle Sprachinteressierten an diesem Kurs teilnehmen konnten.

Auch die Anschaffung der Skier durch den Ehemann stand in keinem beruflichen Zusammenhang. Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die Anschaffung in keiner zeitlichen Verknüpfung mit einer schulischen Skifreizeit stand.

Die Sportkleidung der Ehefrau (verschiedene Sportschuhe und ein Aerobic-Trikot im Gesamtwert von 383,45 Euro) ordnete das Gericht hingegen vollumfänglich der beruflichen Sphäre zu. Nach Ansicht des Senats ist es nachvollziehbar, dass eine Sportlehrerin Ausgaben in dieser Größenordnung aus beruflichen Gründen tätigt. Eine private Mitbenutzung war nur von untergeordneter Bedeutung und somit unschädlich für den 100%igen Abzug der Kosten.

 

Hinweis

Die berufliche Veranlassung von Fortbildungskosten ist stets unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das FG hält sich bei dieser Prüfung konsequent an die Grundsatzentscheidung des BFH (Urteil v. 31.7.1980, IV R 153/79, BStBl II 1980, 746). Hiernach reicht der Erwerb von Allgemeinbildung ohne einen Zuschnitt auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse nicht für einen Werbungskostenabzug aus.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 09.07.2008, 2 K 2326/05

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