rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Sportlehrers für Skier. Auslandssprachkurs eines Französischlehrers

 

Leitsatz (redaktionell)

1.Der Abzug von Aufwendungen für Sortkleidung und -ausstattung setzt bei einem angestellten Sportlehrer grds. deren Einsatz im Unterricht voraus. Wird nicht nachgewiesen, dass vom Stpfl. angeschaffte Skier zeitnah im Unterricht oder in einer Sportfreizeit mit Schülern zum Einsatz kommen, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung aus.

2. Nimmt ein Französischlehrer in den Schulferien an einem Sprachkurs in Frankreich teil, können die entstandenen Kosten nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu erkennen ist; das Programm muss auf die Tätigkeit des Lehrers an einem Gymnasium zugeschnitten sein und darf nicht eine Vielzahl von Elementen allgemein-touristischer Art enthalten. Überdies war im Urteilsfall der Teilnehmerkreis nicht homogen begrenzt, sondern offen für alle Sprach- und Frankreichinteressierten.

 

Normenkette

EStG § 9

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuersteuerbescheides 2003 vom 9. November 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2005 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H. von 1.114 Euro bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide sind Lehrer von Beruf. Die Klägerin unterrichtet die Fächer Sport und Französisch an einem Gymnasium in X, der Kläger die Fächer Sport und Deutsch an der Gesamtschule in Y. Die Kläger streiten mit dem Beklagten um die Anerkennung von Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel) im Rahmen der von ihnen im Streitjahr 2003 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Ausweislich ihrer Einkommensteuererklärung 2003 hatten die Kläger im Streitjahr Aufwendungen für u.a. folgende Maßnahmen/Veranstaltungen getätigt (Hefter WK, Bl. 5 ff.):

Kläger:

1.

Maßnahme „Skilanglauf” in Titisee/Neustadt, (Hefter WK, Bl. 8)

(vom 13. bis 16. Februar 2003, Träger: Landesinstitut für Pädagogik und Medien – LPM –)

382,20 Euro

2.

Maßnahme „Neue und alternative Lehr- und Lernwege im Skilauf alpin” in St. Leonhard; Pitztalgletscher/Österreich (Hefter WK, Bl. 14)

(vom 28. Mai bis 1. Juni 2003; Träger: LPM)

788,– Euro

3.

Maßnahme „Skilanglauf” in Titisee/Neustadt (Hefter WK, Bl. 23)

(vom 18. bis 21. Dezember 2003; Träger: LPM)

403,20 Euro

Klägerin:

4.

Maßnahme „Neue und alternative Lehr- und Lernwege im Skilauf alpin” in St. Leonhard; Pitztalgletscher/Österreich (Hefter WK, Bl. 48)

(vom 28. Mai bis 1. Juni 2003; Träger: LPM)

788,– Euro

5.

Maßnahme „Französisch intensiv” in Goult/Luberon – Provence/Frankreich (Hefter WK, Bl. 53)

(vom 26. Oktober bis 1. November 2003; Träger: Kath. Erwachsenenbildung)

1.275,– Euro

Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. November 2004 (ESt, Bl. 27) erkannte der Beklagte die Aufwendungen der Kläger für die erwähnten Maßnahmen nicht als Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Außerdem berücksichtigte er beim Kläger lediglich 20 KM (statt geltend gemachter 28 KM) bei dessen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Geltend gemachte Ausgaben des Klägers i.H. von 417 Euro (ESt, Bl. 42) für die Anschaffung von Carving-Skiern (Anschaffungskosten: 834 Euro) fanden ebenso wie Aufwendungen der Klägerin für Sportkleidung (50 % von 383,45 Euro = 191,72 Euro, Hefter WK, Bl. 87) keine Berücksichtigung.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 7. Dezember 2004 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2). Diesen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2005 (Rbh, Bl. 93) als unbegründet zurück.

Am 13. Oktober 2008 (Bl. 1) erhoben die Kläger Klage.

Sie beantragen (sinngemäß, Bl. 1, 33),

den Einkommensteuersteuerbescheid 2003 vom 9. November 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2005 insoweit zu ändern, als die Aufwendungen für die Maßnahmen 1, 2, 3, 4 und 5 insgesamt, für die Anschaffung der Carving-Skier hälftig i.H. von 417 Euro und von Sportkleidung hälftig i.H. von 191,72 Euro sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter Ansatz von 28 KM statt 20 KM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Kläger machen geltend, die von ihnen durchgeführten Maßnahmen hätten alle ausschließlich der beruflichen Fortbildung gedient. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Dienstherr ihnen jeweils Dienstbefreiung gewährt habe. Ein Teil der Maßnahmen sei in der Trägers...

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