Leitsatz

Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihm dabei Mahlzeiten, z.B. vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, teil- oder unentgeltlich überlassen worden sind. Dies gilt nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass dem Steuerpflichtigen keine Mehraufwendungen entstanden sind.

Nicht nachgewiesene Aufwendungen für Kontoführung und Porti sind über die Nichtaufgriffsgrenze der Verwaltung von 30 DM hinaus nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Sachverhalt

Einem Beamten wurde bei Dienstreisen eine unentgeltliche Vollverpflegung mit Frühstück, Mittag- und Abendessen gewährt. Trotzdem machte er in seiner Einkommensteuererklärung die vollen steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Daneben beantragte er für Kontoführung und Portoaufwand die Gewährung einer Pauschale von 50 DM.

Das Finanzamt erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an. Für die Kontoführung wurden lediglich 30 DM in Ansatz gebracht.

 

Entscheidung

Das FG lehnte die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen ebenfalls ab. In Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen ganz offensichtlich keine Mehraufwendungen entstehen, sei es auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht vertretbar, den Abzug solcher Werbungskosten zuzulassen.

Die Gewährung von Kontoführungs- und Portokosten über die von der Verwaltung festgelegte Pauschale von 30 DM hinaus wurde abgelehnt, da der Steuerpflichtige über die Höhe der tatsächlichen Kosten keinen Nachweis führen konnte.

 

Hinweis

In Fällen, in denen auf auswärtigen, beruflich veranlassten Reisen nur zum Teil unentgeltlich oder teilentgeltlich Mahlzeiten überlassen werden oder die Überlassung nicht eindeutig feststeht, bestehen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Bedenken die Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich anzuerkennen, um den Ermittlungsaufwand gering zu halten.

Ab dem Jahr 2002 beträgt die Pauschale für Kontoführungsgebühren 16 EUR. Entstehen dem Steuerpflichtigen höhere Kosten, kann er diese Beträge gegen entsprechenden Nachweis als Werbungskosten geltend machen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 09.04.2003, 2 K 2045/02

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