Absetzungen für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, insbesondere Arbeitsmitteln[1], deren Verwendung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erstreckt, sind Werbungskosten.[2] Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zur

 
Wichtig

1-jährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software

Computerhardware und Software wird seit 1.1.2021 nicht mehr über 3 Jahre abgeschrieben, sondern nur noch über 1 Jahr. Dies gilt nicht nur für Anschaffungen ab 1.1.2021, sondern auch für Geräte bzw. Software, die in früheren Jahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.[3]

Absetzungen für Abnutzung sind auch zulässig auf die Anschaffungskosten für alte Möbelstücke (Antiquitäten) mit Wertsteigerungserwartungen[4], wenn die Möbel ausschließlich beruflich genutzt werden; auch auf alte Musikinstrumente.[5]

Im Anschaffungsjahr wird die Abschreibung zeitanteilig nach Monaten gewährt. Aufwendungen für die Anschaffung von sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis zu 800 EUR ohne Umsatzsteuer) dürfen im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden.

Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, ist ein sich evtl. ergebender Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht zu erfassen.

Erhält ein Arbeitnehmer (gebrauchte) Arbeitsmittel geschenkt, bemisst sich die AfA nicht nach dem Teilwert oder Zeitwert der Arbeitsmittel im Zeitpunkt der Schenkung, sondern nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich einer fiktiven linearen AfA, die zum Zeitpunkt der Schenkung vorzunehmen gewesen wäre. Der auf den Zeitraum bis zur Schenkung entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Arbeitsmittels gilt als verbraucht.[6]

Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut zunächst privat verwendet und es erst nach Jahren privater Nutzung als Arbeitsmittel der beruflichen Nutzung zuführt (Umwidmung). Auch hier ist die AfA auf der Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer nach der voraussichtlich gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen. Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (die fiktive AfA)[7] gilt als abgesetzt.[8] D. h., im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert.[9]

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