Die europäischen Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt v. 12.12.2006 (DL-RL)[1] untersagt in Art. 24 absolute Werbeverbote für die kommerzielle Kommunikation und lässt Werbeverbote nur noch bei konkreter Gefährdung unionsgeschützter Interessen zu. Ob eine solche konkrete Gefährdung vorliegt, ist durch eine Abwägung der Umstände im Einzelfall zu beruteilen.

Die Dienstleistungen der Lohnsteuerhilfevereine fallen zweifellos unter die europäische Dienstleistungsrichtlinie. Demnach ist eine Werbebeschränkung gem. § 8 Abs. 1 StBerG nur möglich, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Letzendlich bedeutet dies, dass eine Beschränkung der Werbefreiheit nur noch aus einem einzigen Grund gerechtfertigt sein kann, nämlich zum Schutz der Verbraucher vor Belästigung, Nötigung, Überrumpelung und Irreführung.

Geprüft werden müsste demnach grundsätzlich nur noch, ob 1. eine konkrete Gefährdung von Verbraucherinteressen vorliegt und wenn ja, ob 2. nach Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Werbung durch den Dienstleister und dem Schutz des Verbrauchers ein Verbot der Werbung erforderlich ist.

Bislang haben die Gerichte die europäische Dienstleistungsrichtlinie, soweit ersichtlich, noch nicht zur Bewertung bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten der Lohnsteuerhilfevereine herangezogen. Es bleibt abzuwarten, ob sie dies künftig tun bzw. ob die rechtlichen Vertreter der Vereine deren Anwendung künftig verlangen werden.

[1] Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.9.2016 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr.L 376 S. 36.

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