Ermittlung des Fremdvergleichspreises: Ob und ggf. in welchem Umfang bei Geschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren (beherrschendem) Gesellschafter die tatsächlich vereinbarten Preise von denjenigen abweichen, die zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären (Fremdvergleichspreis), ist unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln. Im Regelfall ist eine Schätzung gem. § 162 Abs. 1 AO erforderlich.

Beachten Sie, dass es häufig nicht "den" Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen.[12]

[12] BFH v. 22.2.2023 – I R 27/20, DStR 2023, 1117 Rz. 17 f., 25 = GmbH-StB 2023, 196 (Peters).

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