Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG, § 34 Abs. 1 S. 1 GenG) die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (Fremdvergleich).[6]

In Darlehensfällen entscheidet sich das Merkmal der Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht nach der Verwendung der Mittel bzw. dem Zweck der Darlehensaufnahme, sondern nach den geschäftlichen Bedingungen der Darlehensvergabe (Verzinsung, Sicherheiten, Rückzahlungsrisiko) nach Maßgabe eines Fremdvergleichs.[7]

Nahestehende Person: Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann auch dann gegeben sein, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft zugunsten einer nahestehenden Person[8] erfolgt.[9] Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte.[10] Beachten Sie: Das Nahestehen ist lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Nicht jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten reicht für den Schluss aus, die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst zu haben.[11]

[6] H 8.5 III "Allgemeines" KStH m.w.N.
[7] FG Münster v. 9.6.2021 – 13 K 668/19 E, EFG 2021, 1629 Rz. 45 m.w.N.; NZB wurde zurückgenommen (BFH v. 22.2.2022 – VIII B 87/21, nicht dokumentiert).
[8] Zum Begriff der nahestehenden Person: H 8.5 III "Nahestehenden Person" KStH m.w.N. Hierzu können auch juristische Personen gehören (BFH v. 23.10.1985 – I R 247/81, BStBl. II 1986, 195 Rz. 33). Eine vGA kann in mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen auch vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft Zuwendungen an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) bewirkt (FG Münster v. 15.5.2019 – 13 K 2556/15 K,G, EFG 2019, 1553).
[10] BFH v. 11.11.2015 – I R 5/14, BStBl. II 2016, 491 = GmbH-StB 2016, 127 (Görden).
[11] FG Münster v. 12.4.2019 – 13 K 3923/16 K,G, EFG 2019, 1328 Rz. 52.

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