Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in der Regel auch dann anzunehmen, wenn es an einer

  • zivilrechtlich wirksamen,
  • klaren,
  • eindeutigen und
  • im Voraus abgeschlossenen

Vereinbarung mit der Kapitalgesellschaft darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird (sog. formeller Fremdvergleich). "Die beherrschende Stellung muss im Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Vollzugs der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung vorliegen".[13]

[13] R 8.5 Abs. 2 KStR; s. auch: FG Münster v. 12.4.2019 – 13 K 3923/16 K,G, EFG 2019, 1328 Rz. 51 m.w.N.

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