• Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, ist grundsätzlich mit § 2302 BGB zu vereinbaren.
  • Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den beschenkten überlebt, ist dagegen nach § 2302 BGB nichtig.
  • Die Auflage ist dagegen wirksam, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen, wenn auch bedingten Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.
  • Der Erwerb des Schenkungsgegenstands durch den Erstbedachten als auch durch den Zweitbedachten ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG schenkungsteuerpflichtig. Die Schenkungsteuerpflicht des Erstbedachten entfällt nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Herausgabe des Schenkungsgegenstands an den Zweitbedachten mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Zweitbedachte erhält die Schenkung damit vom Schenker.

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