Rz. 36

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Grundstück in dem Zustand, in dem es sich zur Zeit des Rechtsträgerwechsels befindet.

Ist das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch unbebaut, bedeutet dies, dass nur der Kaufpreis bzw. die Gegenleistung für das unbebaute Grundstück für die Festsetzung der Steuer herangezogen wird. Ist es bebaut, wird das Gebäude in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Figur des einheitlichen Vertragswerkes erfasst ein Zwischenstadium.

Die einschlägigen Vorschriften des 3. Abschnittes im Grunderwerbsteuergesetz regeln diese Sachverhalte nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge