Rz. 19

Bei einer gemischten Schenkung, bei der ein Grundstück teils entgeltlich und teils unentgeltlich erworben wird (vgl. § 3 GrEStG Rz. 41), entfällt die Gegenleistung in vollem Umfang auf den entgeltlich erworbenen Teil des Grundstücks; sie ist daher Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (vgl. BFH v. 20.4.1977, II R 48/76, BStBl II 1977, 676). Der Erwerb des unentgeltlich erworbenen Teils des Grundstücks bleibt hingegen nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG steuerfrei. Da gemischte Schenkungen in der Regel unter nahen Angehörigen erfolgen, ist häufig auch der (entgeltliche) Erwerb nach personenbezogenen Befreiungsvorschriften (z. B. § 3 Nr. 6 GrEStG) steuerfrei, sodass der Grundstückserwerb gänzlich steuerfrei bleibt.

 

Rz. 19a

Bei einer Schenkung unter einer Auflage (Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage; vgl. § 3 GrEStG Rz. 42ff.) unterliegt nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG der Wert solcher Auflagen der Grunderwerbsteuer, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Belastungen, die zur Bemessungsgrundlage bei der Schenkungsteuer gehören, werden danach nicht nochmals der Grunderwerbsteuer unterworfen. Dieser Unterscheidung kam insbesondere für Grundstückserwerbe Bedeutung zu, bei denen eine Auflage nach dem inzwischen aufgehobenen § 25 Abs. 1 ErbStG nicht abgezogen werden konnte. Bei den bis 31.12.2008 verwirklichten Grundstückserwerben konnte der Wert der Auflage daher nur insoweit als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung erfasst werden, als es sich um eine Schenkung unter einer Nutzungs- oder Duldungsauflage handelt, deren Abzug als Last nicht durch § 25 Abs. 1 ErbStG ausgeschlossen ist. Bei nach dem 31.12.2008 verwirklichten Grundstückserwerben gehört der Wert der Auflage hingegen stets zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (FinMin Baden-Württemberg v. 15.4.2009, 3 – S 450.5/3). Vgl. hierzu auch § 3 GrEStG Rz. 44 und 45.

Sofern Gegenstand einer Schenkung unter Auflage auch nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Sachen (z. B. bei Schenkung einer Sachgesamtheit) sind, ist Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer nur der auf den Erwerb des Grundstücks entfallende Teil der Auflage. Insoweit ist eine entsprechende Aufteilung des Werts der Auflage erforderlich (vgl. hierzu auch § 8 GrEStG Rz. 9).

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei einer Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, die durch die Übertragung des Anteils an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft im Rahmen einer gemischten Schenkung herbeigeführt worden ist, siehe § 8 GrEStG Rz. 23.

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