FinMin Baden-Württemberg, 15.4.2009, 3 - S 450.5/3

Bezug: Erlass vom 21.5.1990, S 4505 – 15/84 i.d.F. des Erlasses vom 19.8.1992, S 4505/3

Durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRefG) vom 24.12.2008 (BGBl 2008 I S. 3018) ist § 25 ErbStG aufgehoben worden. Die Vorschrift findet danach für Erwerbe, für die die Schenkungsteuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist, keine Anwendung mehr (vgl. § 37 Abs. 1 ErbStG).

Aufgrund des Wegfalls des § 25 ErbStG ist es nunmehr grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr erforderlich, bei Schenkungen unter Duldungsauflage danach zu differenzieren, ob eine Last (Auflage) nach § 25 Abs. 1 ErbStG abzugsfähig ist oder nicht. Ebenso wie bei Schenkungen unter einer Leistungsauflage gehört jetzt auch bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage der Wert der Auflage stets zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.

Der Bezugserlass hat damit nur noch für Schenkungen Bedeutung, die vor dem 1.1.2009 ausgeführt worden sind (vgl. § 37 Abs. 2 ErbStG).

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

ErbStG § 25

ErbStG § 37;

GrEStG § 3 Nr. 2

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