Rz. 16

Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 hat § 5 GrEStG um einen dritten Absatz erweitert. Danach werden die in den Abs. 1 und 2 geregelten Vergünstigungen insoweit versagt, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von 5 Jahren seit dem Grundstücksübergang auf die Gesamthand vermindert. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Regelung missbräuchliche Gestaltungen unterbinden. Wer die Umstrukturierungsdynamik in Deutschland in den letzten Jahren begleitet hat, wird dem Gesetzgeber in diesem Punkt gründliche Arbeit attestieren, auch wenn sich die Fünfjahresfrist formal mit der Kongruenz zu den Fristen in § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG (neu) und § 6 Abs. 4 GrEStG begründen lässt. Sie führt aber letztendlich dazu, dass manche Umstrukturierungen nicht mehr in Angriff genommen werden. Dieser Effekt wird massiv dadurch verstärkt, dass mit der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 1.7.2021 diese Frist auf nunmehr 10 Jahre verdoppelt worden ist, was in der Literatur zu deutlichen Reaktionen geführt hat (vgl. statt aller Wischott/Graessner, Die Share-Deal-Reform kommt, NWB 2021, 1519).

§ 5 Abs. 3 GrEStG schließt also Gestaltungen aus, in denen ein Veräußerer zunächst an einer Gesamthand vermögensmäßig beteiligt ist und dann nach und nach seinen Anteil vermindert. Der Beobachtungszeitraum betrug vormals 5, nunmehr 10 Jahre nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand. Dies soll nicht gelten, wenn "allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union" der Anteil vermindert wird. Eine Legaldefinition enthält § 5 Abs. 3 S. 3 GrEStG für den Tatbestand der "Verminderung". Eine Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) wird als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand eingeordnet. Ausübung und Zeitpunkt der Wirksamkeit müssen vor Ablauf der 10-Jahres-Frist gegeben sein. § 5 Abs. 3 S. 2 wurde angefügt durch Gesetz vom 21.12.2020, BStBl I 2020, 3096; § 5 Abs. 3 S. 1 GrEStG wurde mit Gesetz vom 12.5.2021, BStBl I 2021. 986 mit Wirkung vom 1.7.2021 geändert und der Überwachungszeitraum von 5 auf 10 Jahre (auch in S. 2) erhöht. § 5 Abs. 3 S. 3 GrEStG wurde angefügt mit Wirkung zum 1.7.2021 (Gesetz vom 25.6.2021, BStBl I 2021, 2050).

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