Rz. 11

Aus dem Zusammenwirken von zwei oder mehreren Befreiungsvorschriften kann sich im Rahmen einer wertenden Auslegung (sog. Interpolation) Potenzial für weitere Steuerbefreiungen ergeben, die über den Wortlaut der einzelnen Befreiungsvorschriften allein hinausgehen. Eine Interpolation ist anzuerkennen, wenn die Anwendung des GrEStG andernfalls zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (vgl. BFH v. 15.12.1972, II R 129/67, BStBl II 1973, 597; BFH v. 24.7.1974, II R 11/177, BStBl II 1975, 149, und BFH v. 18.12.2002, II R 82/00, BFH/NV 2003, 940; vgl. dazu auch BFH v. 16.12.2015, II R 49/14, BStBl II 2016, 292, § 3 Rz. 58a). Die Interpolation führt zur Befreiung, wenn der Erwerb über einen abgekürzten Weg zustande kommt und die unterlassenen Zwischenerwerbe ebenfalls zu einer Befreiung geführt hätten. Allerdings ist die Interpolation als methodische Gesetzesauslegung nicht unbegrenzt anwendbar. Sie darf jedenfalls nicht dazu führen, den Anwendungsbereich der jeweiligen Befreiungsvorschrift zu erweitern. Auch aus § 42 AO ergeben sich Schranken. So verbietet sich grundsätzlich eine interpolierende Betrachtungsweise z. B. bei Grundstücksübertragungen zwischen Geschwistern. Solche Übertragungsvorgänge können nicht über eine zweimalige Anwendung des § 3 Nr. 6 S. 1 GrEStG steuerbefreit werden, weil sie auch bei einem Umweg über die Elternteile (Vater und/oder Mutter) als eine unangemessene und missbräuchliche Gestaltung bzw. Steuerumgehung i. S. v. § 42 AO anzusehen sind (vgl. BFH v. 18.12.1963, II 198/61, HFR 1964, 246). Allerdings kann in besonders gelagerten Fällen ein außerhalb der Steuerersparnis liegender beachtlicher Grund gegeben sein, der der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO entgegensteht (vgl. BFH v. 11.8.2014, II B 131/13, BFH/NV 2015, 5).

Zur Interpolation bei den einzelnen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG siehe jeweils dort (vgl. insbesondere Rz. 40, Rz. 54 und Rz. 58a).

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