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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 55

Nach § 3 Nr. 6 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer befreit. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder und den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern ihre Ehegatten gleich.

Personen sind in gerader Linie miteinander verwandt, wenn eine von der anderen abstammt.[1] In diesem Sinne verwandt sind demnach Urenkel, Enkel, Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und alle weiteren Verwandten in aufsteigender sowie absteigender gerader Linie. Die Steuerbefreiung erstreckt sich sowohl auf Grundstückserwerbe durch entsprechende Verwandte in absteigender Linie – z. B. Sohn von Vater – als auch durch entsprechende Verwandte in aufsteigender Linie – z. B. Mutter von Tochter –.[2]

In gerader Linie mit ihren Eltern, Großeltern, usw. verwandt sind nicht nur eheliche Kinder, sondern auch nichteheliche Kinder. Eine Ausnahme gilt nur für uneheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren worden sind; diese sind mit ihrem Vater nicht verwandt.[3]

 

Rz. 56

Ein durch ein Ehepaar angenommenes minderjähriges Kind wird durch die Annahme dessen gemeinschaftliches eheliches Kind. Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten annimmt. In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.[4] Das angenommene minderjährige Kind wird damit zum leiblichen Kind des annehmenden Ehepaars oder des Annehmenden. Gleichzeitig erlischt aber das Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen minderjährigen Kindes zu seinen bisherigen Verwandten.[5] Bei der Annahme eines nichtehelichen minderjährigen Kindes durch den Ehegatten der Mutter oder des Vaters erlischt die Verwandtschaft aber nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten.[6] Tr...

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