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Der Bedeutung des § 23 GrEStG als Überleitungsvorschrift vom alten Landesrecht zum GrEStG 1983 kommt heute – mehr als vierzig Jahre nach Inkrafttreten des GrEStG 1983 – in der Praxis keine Bedeutung mehr zu.

Nicht von § 23 GrEStG erfasst werden die Fälle des § 16 GrEStG. Denn hierbei handelt es sich nicht um Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 GrEStG, auf die sich § 23 GrEStG allein bezieht. Ansprüche aus § 16 GrEStG, die sich aus nach dem 31.12.1982 verwirklichten Rechtsvorgängen ergeben, unterliegen daher auch dann dem neuen Recht, wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft noch unter das alte Landesrecht fällt. Allerdings richtet sich die aus § 16 Abs. 3 GrEStG herrührende niedrigere Festsetzung oder geänderte Steuerfestsetzung nach dem materiellen Grunderwerbsteuerrecht, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des ursprünglichen grunderwerbsteuerlichen Tatbestands galt. So ist z. B. der alte Steuersatz anzuwenden, wenn die Gegenleistung für einen 1982 verwirklichten Erwerbsvorgang 1983 i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nachträglich herabgesetzt wurde (vgl. BFH v. 26.8.1992, BStBl 1993 II, 58). Diese Grundsätze sollten auch Anwendung auf die Fälle der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs und des Rückerwerbs (§ 16 Abs. 1 und 2 GrEStG) finden. Eine plausible Begründung für eine insoweit differenzierte Beurteilung ist nicht erkennbar.

§ 23 GrEStG ist auch nicht einschlägig, wenn eine nachträgliche zusätzliche Gegenleistung i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vereinbart oder gewährt wird. Ein entsprechender Rechtsvorgang stellt einen eigenständigen Steuertatbestand dar, der den ursprünglichen Erwerbsvorgang unberührt lässt (keine steuerliche Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) und nach den im Zeitpunkt seiner Verwirklichung geltenden Vorschriften zu besteuern ist (vgl. BFH v. 13.4.1994, BStBl II, 817).

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