Rz. 49

Nach § 30 WEG kann Wohnungs- und Teileigentum auch auf der Grundlage von Erbbaurechten begründet werden. So kann ein Erbbauberechtigter das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 WEG teilen (§ 30 Abs. 2 WEG). Für das am Erbbaurecht begründete Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) (§§ 1 bis 29 WEG) entsprechend (§ 30 Abs. 3 S. 2 WEG). Wie das Wohnungs- und Teileigentum, sind auch das Wohnungs- und Teilerbbaurecht Grundstücke i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG. Rechtsvorgänge, die sich auf solche Wohnungs- und Teilerbbaurechte beziehen, unterliegen daher ebenfalls nach § 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

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