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Die Vergünstigung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG erstreckt sich auf den Rückerwerb eines Grundstücks und den vorausgegangenen Erwerbsvorgang, wenn das diesem zugrunde liegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge Anfechtung (z. B. wegen arglistiger Täuschung) als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) anzusehen ist.

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts kann auf einem Formmangel (§ 313 BGB i. V. m. § 125 BGB), der Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) eines der Beteiligten, dem Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB), dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder dem Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) beruhen.

Obwohl § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG für ein nichtiges Verpflichtungsgeschäft eigentlich nicht erforderlich wäre, weil insoweit überhaupt keine Grunderwerbsteuer entstanden sein kann, hat die Vorschrift für diese Fälle doch ihre Bedeutung und ihren Sinn, da es trotz der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts zu einer wirksamen Übereignung eines Grundstücks kommen kann. Diese Diskrepanz beruht auf dem im Zivilrecht geltenden Abstraktionsprinzip, das zwischen dem schuldrechtlichen und dem dinglichen Rechtsgeschäft strikt unterscheidet. Hat der Veräußerer eines Grundstücks einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums (§§ 813ff. BGB), weil das schuldrechtliche Rechtsgeschäft von Anfang nichtig ist oder nachträglich wird, würde die zur Verwirklichung dieses Anspruchs notwendige Rückauflassung Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auslösen. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG soll diese Besteuerung ebenso wie die des vorausgegangenen (nichtigen) Erwerbsvorgangs verhindern.

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