Rz. 17

Höchstrichterlich geklärt ist hingegen, dass für die Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 1 (bzw. Abs. 2 Nr. 1) GrEStG unschädlich ist, wenn der Veräußerer einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung dafür behalten darf, dass der Erwerber den Kaufvertrag rückgängig machen will (vgl. BFH v. 21.12.1960, III 194/57U, BStBl III 1961, 163, und BFH v. 4.12.1985, II R 171/84, BStBl II 1986, 271). Ebenfalls unschädlich für die Begünstigung ist es, wenn der Veräußerer dem Käufer zusätzlich zum Kaufpreis eine Entschädigung dafür zahlt, dass dieser den Veräußerer aus dem Vertrag entlässt (vgl. BFH v. 21.12.1960, a. a. O.). Die Anwendung des § 16 GrEStG dürfte auch nicht gehindert sein, wenn der Veräußerer zahlungsunfähig wird und deshalb den Kaufpreis nicht zurückzahlen kann (vgl. BFH v. 10.10.1973, II R 33/68, BStBl II 1974, 362, und – zu § 16 Abs. 3 GrEStGBFH v. 26.8.1992, II R 120/89, BStBl II 1993, 58). Einer Rückgängigmachung i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steht es ebenso nicht entgegen, wenn in 2 aufeinander folgenden notariellen Urkunden ein Grundstückskaufvertrag durch Aufhebung rückgängig gemacht wird und zur Abwendung von Schadensersatzforderungen ein nachfolgender Grundstückskaufvertrag mit einem der ursprünglichen Erwerber als Ersatzkäufer abgeschlossen wird. Das Interesse des sich vom ersten Kaufvertrag lösenden Erwerbers, gegen ihn gerichtete mögliche Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags abzuwenden oder zu reduzieren, reicht nicht über das bloße, für § 16 GrEStG unschädliche Interesse, sich vom Kaufvertrag zu lösen, hinaus. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der den Ersatzkäufer stellende ursprüngliche Erwerber hierbei andere (wirtschaftliche) Interessen zu seinem eigenen Vorteil verfolgt und wahrnimmt, wie z. B. die Möglichkeit, in dem auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude zukünftig mietverbilligt zu wohnen (BFH v. 6.10.2010, II R 31/09, BFH/NV 2011, 306).

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